Wer - ohne im Besitz der Bewilligung gemäß zu sein - sein Waldgrundstück entgegen dem Verbot gemäß teilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.
(Anm: LGBl. Nr. 80/1979, 90/2001)
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Wer - ohne im Besitz der Bewilligung gemäß zu sein - sein Waldgrundstück entgegen dem Verbot gemäß teilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.
(Anm: LGBl. Nr. 80/1979, 90/2001)