Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens

(1) Vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen ( - BLRG) ausgenommen ist:

1. das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien, sofern sie von einem oder mehreren Schädlingen und Krankheiten im Sinn des befallen sind,

2. das Räuchern im landwirtschaftlichen Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes.

(Anm: LGBl. Nr. 30/2017)

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Forstschädlinge gemäß , BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 Verordnungen nach dem Forstgesetz 1975 werden durch diese Verordnung nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 30/2017)