1. das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien, sofern sie von einem oder mehreren Schädlingen und Krankheiten im Sinn des befallen sind,
2. das Räuchern im landwirtschaftlichen Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes.
(Anm: LGBl. Nr. 30/2017)
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Forstschädlinge gemäß § 43 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 Verordnungen nach dem Forstgesetz 1975 werden durch diese Verordnung nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 30/2017)
Schädlinge und Krankheiten
Schädlinge und Krankheiten für biogene Materialien sind:
Schadorganismus (lat.)
Schadorganismus (dt.)
Wirtspflanze
Anoplophora chinensis
Citrusbockkäfer
Ahorn, Kastanie, Buche
Anoplophora glabripennis
Asiatischer Laubholzbockkäfer
Ahorn, Kastanie, Buche
Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis
Bakterielle Tomatenwelke
Tomate, Paprika, Aubergine
Cydalima perspectalis
Buchsbaumzünsler
Buchsbaumgewächse
Cylindrocladium buxicola
Triebsterben an Buchsbaum
Buchs
Viteus vitifoliae
Reblaus
Weinrebe
Dryocosmus kuriphilus
Japan. Esskastanien Gallwespe
Esskastanie
Erwinia amylovora
Feuerbrand
Apfel, Birne, Quitte
Grapevine flavescence dorée phytoplasma
Goldgelbe Vergilbung der Weinrebe
Weinrebe
Guignardia pyricola
Birnenkrebs
Apfel, Birne, Quitte
Lecanosticta-Nadelbräune
Braunfleckenkrankheit
Kiefer und andere Koniferen
Monilinia fructicola
Monilia
Pfirsich, Marille, Zwetschke, Kirsche
Phytoplasma pyri
Birnenverfall
Birne, Quitte
Phytophthora fragariae
Rote Wurzelfäule der Erdbeere
Erdbeere
Phytophthora ramorum
Pflanzenvernichter von Gehölzpflanzen
Rhododendron, Schneeball, Magnolie
Plum pox virus
Scharkakrankheit
Pfirsich, Marille, Zwetschke, Kirsche
Pseudomonas syringae pv. persicae
Pfirsich, Nektarine
Phytoplasma mali
Apfeltriebsucht
Apfel
Rhynchophorus ferrugineus
Indomalaiischer Palmenrüssler
Palme
Xanthomonas arboricola pv. pruni
Bakt. Blattfleckenkrankheit
Pfirsich, Pflaume, Marille, Kirsche
Xanthomonas fragariae
Eckige Blattfleckenkrankheit der Erdbeere
Erdbeere
Xylella fastidiosa
Feuerbakterium
Kirsche, Marille, Pfirsich, Pflaume, Weinrebe
(Anm: LGBl. Nr. 30/2017)
Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien gemäß ist ganzjährig zulässig, soweit dies zu ihrer wirksamen Bekämpfung unbedingt erforderlich ist und nicht anderes bestimmt.
(2) Das Räuchern im landwirtschaftlichen Obst- und Weingartenbereich als Maßnahmen des Frostschutzes ist nur vom 1. März bis 15. Juni zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 30/2017)
Sicherheitsvorkehrungen
(1) Das Verbrennen von biogenen Materialien gemäß sowie das Räuchern gemäß ist spätestens zwei Werktage vor der Durchführung der Gemeinde, in der das Verbrennen bzw. Räuchern vorgesehen ist, unter Nennung von Namen, Anschrift und Telefonnummer der verantwortlichen Person und der in Anspruch genommenen Grundstücke zu melden. (Anm: LGBl. Nr. 30/2017)
(2) Die verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass
1. geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers wirksam verhindert wird;
2. geeignete Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle bereitgehalten werden;
3. bei starkem Wind oder bei Dürre das Feuer nicht entzündet wird;
4. geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die eine unzumutbare Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft oder eine Gefährdung des Verkehrs auf Straßen (§ 2 Abs. 1 Z 1 StVO 1960), insbesondere durch Funkenflug oder starke Rauchentwicklung wirksam verhindert wird;
5. zum besseren Verbrennen der biogenen Materialien im Sinn des erforderlichenfalls andere biogene Materialien im Sinn des § 1a BLRG in trockenem Zustand verwendet werden; die Verwendung brennbarer Flüssigkeiten gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2005, oder sonstiger chemischer Substanzen als Brandbeschleuniger ist verboten; vom Verbot der Brandbeschleuniger ausgenommen sind nichtverunreinigte flüssige oder feste Brennstoffe aus biogenen Materialien (wie etwa Rapsöl, sonstige Öle oder Harze) sowie zugelassene und haushaltsübliche Anzündhilfen;
6. das Feuer ständig beaufsichtigt wird. Bevor die verantwortliche Person die Feuerstelle verlässt, ist das Feuer entweder gänzlich zu löschen oder eine Brandwache einzurichten.
(Anm: LGBl. Nr. 30/2017)
Verbote
Biogene Materialien im Sinn des und 2 dürfen nicht verbrannt werden, wenn
1. entsprechend der Verordnung über die Einteilung des Bundesgebiets in Ozon-Überwachungsgebiete, BGBl. Nr. 513/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/1998, die Ozon-Informationsschwelle oder -Alarmschwelle überschritten wird oder
2. in einem Sanierungsgebiet gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, am Tag des Verbrennens eine Überschreitung der Grenz- bzw. Alarmwerte gemäß der Anlagen 1a, 2, 4, 5a oder 5b an einer bestehenden Messstelle gemäß IG-L bereits vorliegt.
(Anm: LGBl. Nr. 30/2017)
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung, LGBl. Nr. 67/2004, außer Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.