Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1. Kundmachung: die Verlautbarung (Z 2) bestimmter Rechtsakte durch deren vollständige inhaltliche Wiedergabe;

2. Verlautbarung: die für die Allgemeinheit bestimmte Veröffentlichung bestimmter Rechtsakte (Kundmachung im Sinn der Z 1) einschließlich verschiedener rechtserheblicher Hinweise (Verlautbarungshinweise).