Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

Dieses Landesgesetz gilt für die Kundmachung von Landesgesetzen und für Verlautbarungen von Landesbehörden. Besondere Verlautbarungsvorschriften in anderen Landesgesetzen und in Bundesgesetzen bleiben unberührt.