Beteiligtenstellung
Im Verfahren gemäß und haben
1. Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß eingebracht haben, und
2. jene im genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Beteiligte teilnehmen wollen,
das Recht auf Abgabe einer begründeten Stellungnahme und auf Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht unter sinngemäßer Anwendung des § 39b Oö. NSchG 2001.
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)
