Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des durch folgende Maßnahmen mitzuwirken:

1. Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

3. Maßnahmen zur Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt.

(Anm: LGBl.Nr. 62/2021)