Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des durch folgende Maßnahmen mitzuwirken:
1. Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
3. Maßnahmen zur Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2021)
