Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Campieren außerhalb von Campingplätzen

(1) Die Gemeinde kann zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen für die Sicherheit, die Gesundheit, den Schutz der örtlichen Gemeinschaft, die Landwirtschaft, den Tourismus oder den Naturhaushalt sowie das Orts- und Landschaftsbild durch Verordnung bestimmen, dass Campieren außerhalb von Campingplätzen

1. nur an bestimmten Orten oder zu bestimmten Anlässen zulässig ist oder

2. an bestimmten Orten unzulässig ist oder

3. im gesamten Gemeindegebiet unzulässig ist.

(2) Die Gemeinde hat - ohne Auswirkung auf die Kundmachung - bestimmte Orte oder Gebiete, für die eine Verordnung nach Abs. 1 besteht, im erforderlichen Umfang in geeigneter Form als solche zu kennzeichnen.

(3) Die Gemeinde kann Verordnungen gemäß Abs. 1 erforderlichenfalls unter Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchsetzen.

(4) Ungeachtet einer Verordnung nach Abs. 1 ist das Campieren außerhalb von Campingplätzen zulässig, sofern die bzw. der über diese Grundfläche Verfügungsberechtigte das Campieren ohne die Absicht auf Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils duldet.

(Anm: LGBl.Nr. 62/2021)