Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschäftsführung

(1) Die Generalversammlung hat auf Empfehlung des Strategie-Boards eine Person zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer der LTO zu bestellen.

(2) Bestellungen sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Dessen ungeachtet kann die Generalversammlung die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer vor Ablauf der Funktionsdauer jederzeit abberufen.

(3) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer führt die Geschäfte und vertritt die LTO nach außen. Sie bzw. er ist dabei an die Weisungen der Generalversammlung gebunden.