Gemeindezuschlag zur Freizeitwohnungspauschale
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderats einen Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale auszuschreiben und einzuheben. Der Höchstbetrag des jährlichen Zuschlags zur Freizeitwohnungspauschale beträgt:
1. für Wohnungen bis zu 50 m2 Nutzfläche sowie für Dauercamper 150 % der Freizeitwohnungs-pauschale,
2. für Wohnungen über 50 m2 Nutzfläche 200 % der Freizeitwohnungspauschale.
(2) Die der Gemeinde nach Abs. 1 zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
