Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufteilung der Freizeitwohnungspauschale

(1) Die eingegangenen Pauschalen auf Freizeitwohnungen in Tourismusgemeinden sind dem jeweiligen Tourismusverband nach Abzug der Beträge gemäß Abs. 3 bis 15. Dezember und danach in angemessenen Zeitabständen zu übermitteln.

(2) Abs. 1 gilt für die eingegangenen Pauschalen auf Freizeitwohnungen in Gemeinden der Ortsklasse D mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Beträge der LTO zu übermitteln sind.

(3) Als Ersatz für die Kosten der Einhebung der Freizeitwohnungspauschale verbleiben der Gemeinde folgende Beträge:

1. die Erträge aus Nebenansprüchen () zur Freizeitwohnungspauschale und

2. ein Anteil in Höhe von 5 % der eingegangenen Freizeitwohnungspauschalen.

(4) Bei der Berechnung des Anteils gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Anhebung der Ortstaxe nach nicht zu berücksichtigen.