Vollversammlungsausschuss
(1) Die Vollversammlung kann durch Beschluss einen Vollversammlungsausschuss einsetzen. Diesem gehören die von der Vollversammlung gewählten Mitglieder an; Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen ihm nicht angehören. Bei der Zusammensetzung ist nach Möglichkeit auf eine geschlechtergerechte Verteilung zu achten.
(2) Dem Vollversammlungsausschuss kommen die Aufgaben der Vollversammlung gemäß bis 8 zu.
(3) Die Wahl der Mitglieder ist alle fünf Jahre durchzuführen. Die Funktionsperiode beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit der Wahl eines neuen Vollversammlungsausschusses.
(4) Auf die Wahl sind die Bestimmungen zur Wahl des Aufsichtsrats gemäß sinngemäß anzuwenden, wobei dem Vollversammlungsausschuss mindestens 12 Personen anzugehören haben und diese Zahl durch die Vollversammlung maximal auf 24 Personen erhöht werden kann.
(5) Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied gewählt werden.
(6) Für die Einberufung und Abstimmung finden die Bestimmungen der Vollversammlung gemäß sinngemäß Anwendung. Der Vollversammlungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(7) Die Durchführung einer Sitzung des Vollversammlungsausschusses unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist zulässig. findet sinngemäß Anwendung.
(Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
