Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Der Name und der Standort der oder des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs sind in Form eines Schildes oder Aufklebers mit einer Schriftgröße von mindestens 4 mm an einer für den Fahrgast gut erkennbaren Stelle im Bereich des Armaturenbretts ersichtlich zu machen.

(2) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 1 sind Fahrten gemäß und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996.

(3) Bei Kraftfahrzeugen mit Standort in Tarifgebieten, ausgenommen bei Fahrten gemäß des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, muss ein Auszug aus den Tarifsätzen an einer für den Fahrgast gut erkennbaren Stelle ersichtlich gemacht werden.