Anerkennung von ausländischen Nachweisen
(1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.
(2) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des durch Verordnung näher bestimmen, inwieweit nach anderen Vorschriften erworbene Befähigungsnachweise bzw. Qualifikationen einen Nachweis im Sinn des ersetzen. In dieser Verordnung kann sie auch Ablauf und Inhalt des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung nach den Bestimmungen des Oö. BAG festlegen.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
