Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vertrauenswürdigkeit

(1) Personen, die wegen einer Tat vorbestraft sind, die sie aus Gewinnsucht begangen haben oder mit der sie die Sittlichkeit verletzt haben, sind von der Erteilung von Tanzunterricht jedenfalls ausgeschlossen, solang wie diese Verurteilungen in der beschränkten Auskunft gemäß ersichtlich sind. Ebenso ist die Erteilung von Unterricht zu untersagen, wenn gegen die bzw. den Anzeigenden Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Betrieb zur Förderung des verbotenen Spiels, der Hehlerei, der Unsittlichkeit oder der Trunksucht missbraucht werden würde.

(2) Die Behörde ist zum Zweck der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit zur Verarbeitung der Daten nach (Strafregister) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach ff. E-Government-Gesetz. Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach iVm. des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)