Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wirtschaftliche Eigentümer

(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im , BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, genannten Personen. (Anm: LGBl. Nr. 29/2020)

(2) Die diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die personenbezogenen Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden.

(3) Im Übrigen sind , , , , , , , und anzuwenden. gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlich Verantwortlicher die Landesregierung ist.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Landesgesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.

(Anm: LGBl. Nr. 47/2018)