Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Dem Beamten (Der Beamtin) kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen (ihren) Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gestattet werden.
