Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aus- und Fortbildung

Der Beamte (Die Beamtin) hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, in denen für die Wahrnehmung seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt oder erweitert werden bzw. in denen er (sie) die für seine (ihre) Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.