Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetz 2024

(1) Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 begangen werden, ist weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Dienstbehörde bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Für Bedienstete der Statutarstädte gilt in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024.

(4) Für Bedienstete der Statutarstädte gilt Oö. Landesreisegebührenvorschrift in der Fassung des 2. Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 12/1996.

(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)