Sonderbestimmung für das Jahr 2018
Die Erhöhung der Gehälter bzw. die Festsetzung der Monatsbezüge einschließlich aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen ist gemäß § 234 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 umzusetzen.
(Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 55/2018)
