Übergangsbestimmungen zum Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetz 2008
(1) und 7 i.d.F. des Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2008 ist erstmals auf Ausbildungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. September 2008 begonnen werden. Für Ausbildungen, die vor diesem Zeitpunkt begonnen wurden, ist und 7 i.d.F. vor Inkrafttreten des Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2008 weiterhin anzuwenden.
(2) § 225 Abs. 2 bis 7 Oö. GDG 2002 gilt sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 73/2008)
