Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeit

Soweit sich die folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts auf privatrechtliche Dienstverhältnisse beziehen, tritt an die Stelle der Dienstbehörde das zuständige Organ des Dienstgebers.