Zuständigkeit
Soweit sich die folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts auf privatrechtliche Dienstverhältnisse beziehen, tritt an die Stelle der Dienstbehörde das zuständige Organ des Dienstgebers.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Zuständigkeit
Soweit sich die folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts auf privatrechtliche Dienstverhältnisse beziehen, tritt an die Stelle der Dienstbehörde das zuständige Organ des Dienstgebers.