Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eigener Wirkungsbereich

Die nach diesem Landesgesetz die Sozialhilfeverbände oder Gemeinden treffenden Rechte und Pflichten sowie die Mitwirkung der Gemeinden bei der Leistung der Sozialhilfe gemäß und sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.