Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anträge

(1) Anträge auf Sozialhilfe können bei der Bezirksverwaltungsbehörde, der Sozialberatungsstelle, der Gemeinde, in deren Bereich sich die hilfesuchende Person aufhält, oder bei der Landesregierung eingebracht werden. Handelt es sich dabei um eine unzuständige Stelle, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde oder das zuständige Organ verpflichtet.

(2) Antragsberechtigt sind:

1. die hilfesuchende Person, sofern sie volljährig und entscheidungsfähig ist, oder die Person, die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufen ist,

2. im selben Haushalt lebende Angehörige der hilfesuchenden Personen sowie

3. Einrichtungen, in denen hilfesuchende Personen untergebracht sind.

Der Antrag kann auch die im selben Haushalt lebenden hilfebedürftigen Angehörigen umfassen.

(3) Unter Angehörigen im Sinn des Abs. 2 sind die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner, die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte oder die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner, Kinder und Enkelkinder sowie Stief- und Wahlkinder zu verstehen.

(4) Im Antrag auf Sozialhilfe sind folgende Angaben zu machen und durch entsprechenden Nachweis zu belegen:

1. zur Person und Familien- bzw. Haushaltssituation;

2. zur aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation sowie zum Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln (Einkommens- und Vermögensverzeichnis);

3. Wohnsituation;

4. zur Asylberechtigung oder zum rechtmäßigen Aufenthalt gemäß oder 4, soweit die fremdenrechtlichen Vorschriften Dokumente zu dessen Nachweis vorsehen;

sofern diesbezüglich erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, kommt (AVG) zur Anwendung.

(4a) Weiters hat die hilfesuchende Person oder die Person, die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufen ist, die dauernde Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft oder zur Überwindung ihrer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt, insbesondere zum Erwerb der dafür erforderlichen Sprachkenntnisse, glaubhaft zu machen oder nachzuweisen, dass ein Tatbestand des erfüllt ist. (Anm: LGBl.Nr. 98/2025)

(5) Wohnungslose Personen müssen anlässlich der Antragstellung eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß , BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, vorlegen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Gemeinde, in deren bzw. dessen Gebiet der Antrag gestellt wird, ist gemäß und 2 Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, zur Ausstellung einer Hauptwohnsitzbestätigung an die wohnungslose Antragstellerin bzw. den wohnungslosen Antragsteller verpflichtet. Gemeinden, Sozialberatungsstellen, Notschlafstellen, Tageszentren, Streetwork-Büros und Wohneinrichtungen im Sinn des Abs. 2 Z 3 sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des und 2 Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, verpflichtet, als Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen.