5. Hauptstück Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe und Kostenersatzansprüche Dritter
Allgemeine Bestimmungen
Für die Kosten von Leistungen der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:
1. leistungsbeziehende Personen, deren Nachlass und deren Erbinnen bzw. Erben nach Maßgabe des ;
2. unterhaltspflichtige Angehörige nach Maßgabe des ;
3. sonstige Personen nach Maßgabe des .
