Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Hauptstück Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe und Kostenersatzansprüche Dritter

Allgemeine Bestimmungen

Für die Kosten von Leistungen der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:

1. leistungsbeziehende Personen, deren Nachlass und deren Erbinnen bzw. Erben nach Maßgabe des ;

2. unterhaltspflichtige Angehörige nach Maßgabe des ;

3. sonstige Personen nach Maßgabe des .