Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonstige Ersatzpflichtige

(1) Zum Ersatz der Kosten für Sozialhilfe sind auch Personen oder Organisationen verpflichtet, denen gegenüber die leistungsbeziehende Person Rechtsansprüche besitzt oder Leistungsrechte hat, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung dienen hätten können.

(2) Abs. 1 gilt auch für Schadenersatzansprüche, die der leistungsbeziehenden Person auf Grund eines Unfalls oder eines sonstigen Ereignisses zustehen. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld.