4. Hauptstück Zugang zur Sozialhilfe, Verfahren und Rückerstattung
Anwendbarkeit des AVG
Auf das behördliche Verfahren finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Anwendung, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
