Ersatz durch den Empfänger sozialer Hilfe
Die Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe ist zum Ersatz der für sie bzw. ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
1. sie bzw. er zu hinreichendem Einkommen () gelangt;
2. nachträglich bekannt wird, dass sie bzw. er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte.
(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)
