7. HAUPTSTÜCK ERSATZ FÜR GELEISTETE SOZIALE HILFE, ÜBERGANG VON ANSPRÜCHEN
Allgemeine Bestimmungen
Für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits Kostenbeiträge nach geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind:
1. die Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe;
2. der Empfängerin bzw. dem Empfänger sozialer Hilfe gegenüber unterhaltspflichtige Angehörige;
3. Personen, denen gegenüber die Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat.
(Anm: LGBl.Nr. 39/2018)
