Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sommerschule

(1) Für Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Pflichtschulen kann ein Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) eingerichtet werden.

(2) Für Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Pflichtschulen, die gemäß des Schulunterrichtsgesetzes zur Teilnahme an der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch verpflichtet sind, ist abweichend von Abs. 1 eine Sommerschule einzurichten.

(3) Die Durchführung der Sommerschule kann klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen und bedarf der Zustimmung des Schulerhalters.

(4) Die Einrichtung gemäß Abs. 1 obliegt der Schulleitung und bedarf der Zustimmung der Schulbehörde.

(5) Die Einrichtung gemäß Abs. 2 obliegt der Schulbehörde. Die Schulstandorte sind dabei bis 31. Jänner jedes Jahres mit Verordnung festzulegen.

(6) Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die mit der Leitung der Sommerschule betraute Lehrperson erteilt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 63/2022, 45/2026)