Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. ABSCHNITT Wahlwerbungsaufwendungen und Spenden an politische und wahlwerbende Parteien

Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen

(1) Jede politische Partei im Sinn des und jede wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, darf für die Wahlwerbung anlässlich einer Landtagswahl zwischen dem Stichtag der Landtagswahl und dem jeweiligen Wahltag maximal sechs Millionen Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Aufwendungen dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Aufwendungen von Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber, die auf einem der Partei zuzurechnenden bzw. von ihr eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen. Aufwendungen, die der auf die Person der jeweiligen Wahlwerberin bzw. des jeweiligen Wahlwerbers abgestimmten Wahlwerbung dienen, haben pro Wahlwerberin bzw. Wahlwerber insgesamt bis zu dem im letzter Satz iVm. festgelegten Betrag außer Betracht zu bleiben. (Anm: LGBl.Nr. 59/2023)

(2) Wahlwerbungsaufwendungen sind Aufwendungen, die ab dem Stichtag der Wahl bis zum jeweiligen Wahltag spezifisch für die Wahlauseinandersetzung aufgewendet werden. Dazu zählen insbesondere:

1. Außenwerbung, insbesondere Plakate;

2. Postwurfsendungen und Direktwerbung;

3. Folder;

4. Wahlkampfgeschenke zur Verteilung;

5. Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien;

6. Kinospots;

7. Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden;

8. Kosten des Internet-Werbeauftritts;

9. Kosten der für den Wahlkampf beauftragten Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnlichen Agenturen und Call-Center einschließlich wahlspezifischer Meinungsforschung;

10. zusätzliche Personalkosten;

11. Aufwendungen der Partei für die Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber;

12. Aufwendungen der Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung einer Wahlwerberin bzw. eines Wahlwerbers;

13. Wahlveranstaltungen;

14. Sonstiges.

Wird von der Partei in ihrem Bericht () belegt, dass Wahlwerbungsaufwendungen nicht ausschließlich der Werbung für die jeweilige Landtagswahl dienen, sind diese nur anteilig in die Höchstsumme einzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2023)

(3) Ein Personenkomitee ist eine von einer politischen oder wahlwerbenden Partei getrennte Organisation natürlicher und juristischer Personen, mit dem Ziel, eine politische oder eine wahlwerbende Partei für eine Wahl oder eine Wahlwerberin bzw. einen Wahlwerber materiell zu unterstützen.

(Anm: LGBl.Nr. 10/2020, 59/2023)