Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Kontrolle der Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen

(1) Politische Parteien und wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind, haben in einem Bericht, der von einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer überprüft und unterzeichnet werden muss, den Nachweis hinsichtlich der Einhaltung der Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen () zu erbringen. Für die Heranziehung der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers gelten die Bestimmungen des . Hinsichtlich der Prüfung gilt sinngemäß. Der Bericht samt Prüfungsvermerk ist dem Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat () bis zum 30. September des dem Wahljahr folgenden Jahres zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 59/2023)

(2) Der Nachweis im Sinn des Abs. 1 kann auch im zweiten Berichtsteil des das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsberichts nach in einem eigenen Abschnitt erbracht werden, wobei diesfalls auch diese Angaben von den vom Rechnungshof gemäß bestellten Wirtschaftsprüferinnen bzw. Wirtschaftsprüfern überprüft und unterzeichnet werden müssen. Im Übrigen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass dem Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat bis zum 30. September des dem Wahljahr folgenden Jahres eine Kopie des Rechenschaftsberichts samt Prüfungsvermerk zu übermitteln ist.

(Anm: LGBl.Nr. 10/2020, 59/2023)