Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Kennzeichnung der jeweiligen geschützten Gebiete oder der Naturdenkmale nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 kann auch auf Informationstafeln erfolgen. In diesem Fall gelten die Größenangaben des bis 4 nicht.