Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die Hinweistafeln sind in ausreichender Anzahl an geeigneten Stellen anzubringen. Bei Naturdenkmalen hat die Kennzeichnung nach Tunlichkeit am Naturgebilde selbst oder in geeigneter Weise in seiner Nähe zu erfolgen.