Die Hinweistafeln sind in ausreichender Anzahl an geeigneten Stellen anzubringen. Bei Naturdenkmalen hat die Kennzeichnung nach Tunlichkeit am Naturgebilde selbst oder in geeigneter Weise in seiner Nähe zu erfolgen.
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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Hinweistafeln sind in ausreichender Anzahl an geeigneten Stellen anzubringen. Bei Naturdenkmalen hat die Kennzeichnung nach Tunlichkeit am Naturgebilde selbst oder in geeigneter Weise in seiner Nähe zu erfolgen.