Die Anteile der Gemeinden an dem gemäß des Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetzes zu leistenden Beitrag und die jeweiligen Regionen werden in der Anlage 2 festgesetzt.
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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Anteile der Gemeinden an dem gemäß des Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetzes zu leistenden Beitrag und die jeweiligen Regionen werden in der Anlage 2 festgesetzt.