Die Anteile der Gemeinden an dem gemäß des Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetzes zu leistenden Beitrag werden in der Anlage 1 festgesetzt.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 95/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des und 2 und des § 4 Abs. 1 und 2 des Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetzes, LGBl. Nr. 5/2014, wird verordnet:
Die Anteile der Gemeinden an dem gemäß des Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetzes zu leistenden Beitrag und die jeweiligen Regionen werden in der Anlage 2 festgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig tritt die Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsverordnung 2025, LGBl. Nr. 10/2025, außer Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
