Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Für Feuerungsanlagen () und sonstige Gasanlagen () mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 und weniger als 50 Megawatt (MW) sind

- die Emissionsgrenzwerte sowie

- die Betreiberpflichten gemäß § 10 Abs. 2 und 7

der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019, sinngemäß anzuwenden.