(1) Die Behörde hat von den stattgegebenen oder ablehnenden Bescheiden gemäß , 4 und 5 nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt zu verständigen.
(2) Die Behörde hat, wenn dies im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens () zweckmäßig ist, die zuständigen Grundbuchsgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluß eines Siedlungsverfahrens zu verständigen. In diesem Falle gelten die Bestimmungen der bis 14.
