Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entsendung ins Ausland

(1) Auf eine Entsendung ins Ausland sind die und 25 sowie die bis 35 sinngemäß anzuwenden.

(2) Anstelle der Zuteilungsgebühr gebührt eine Vergütung nach den für die Besoldung der im Ausland verwendeten Landesbeamten maßgeblichen Bestimmungen.