6. ABSCHNITT
Dienstverrichtungen im Ausland
Anspruch bei Auslandsdienstreisen
Die bis 22 sind, soweit in den bis 28 nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf
1. Dienstreisen in das Ausland (Auslandsdienstreisen),
2. Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus und
3. Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort.
