Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Verfahren

(1) Die in Handhabung des Aufsichtsrechtes ergehenden Maßnahmen sind durch Bescheid zu treffen. (Anm: LGBl.Nr. 47/1992, 90/2013)

(2) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die LKUF Parteistellung. Im Verfahren nach haben auch diejenigen Personen Parteistellung, die als Parteien an dem von den Organen der LKUF durchgeführten Verfahren beteiligt waren.