Pfändung von Leistungsansprüchen
Die Pfändbarkeit von Leistungsansprüchen nach diesem Landesgesetz bestimmt sich nach der Exekutionsordnung. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)
(Anm: LGBl.Nr. 47/1986, 47/1992)
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Pfändung von Leistungsansprüchen
Die Pfändbarkeit von Leistungsansprüchen nach diesem Landesgesetz bestimmt sich nach der Exekutionsordnung. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)
(Anm: LGBl.Nr. 47/1986, 47/1992)