Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

(1) Nur Ansprüche auf folgende Leistungen nach diesem Gesetz können rechtswirksam übertragen oder verpfändet werden, und zwar nur in folgenden Fällen:

1. Renten aus der Unfallfürsorge

a) zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von der LKUF, vom Land Oberösterreich als Dienstgeber oder von einem Sozialhilfeträger auf Rechnung der Kranken- oder Unfallfürsorgeleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;

b) in sonstigen Fällen, besonders zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten, mit Zustimmung der LKUF; diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen liegt;

2. Teilersatz der Bestattungskosten in den unter Z 1 lit. a angeführten Fällen.

(Anm: LGBl.Nr.  79/1989, 122/2020)

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 64/1993)