Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeit der Schulleiterin bzw. des Schulleiters und der Schulcluster-Leiterin bzw. des Schulcluster-Leiters

(1) Der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen gegenüber Lehrpersonen für öffentliche Pflichtschulen:

1. wenn der Grund für die Beurlaubung plötzlich auftritt und der Urlaub unaufschiebbar ist,

a) die Gewährung eines Sonderurlaubs gemäß bzw. § 26 Abs. 1 lit. a LVG iVm. bzw. § 2 Abs. 4 LVG iVm. bis zum Höchstausmaß von drei Tagen pro Schuljahr;

b) die Feststellung eines Anspruchs auf Pflegefreistellung gemäß bzw. § 26 Abs. 2 lit. f LVG iVm. bzw. § 2 Abs. 4 LVG iVm. und bis zum Höchstausmaß von drei Tagen pro Schuljahr;

2. solange durch den Schulerhalter nicht nach eine Brandschutzbeauftragte bzw. ein Brandschutzbeauftragter bestellt wird, die Bestellung der für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Lehrpersonen.

(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(2) Der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter einer Volksschule, Mittelschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule obliegt hinsichtlich der ihrer bzw. seiner Schule zugewiesenen Lehrpersonen die Festlegung der Diensteinteilung gemäß bzw. § 26 Abs. 2 lit. k LVG iVm. . Sofern eine Lehrperson gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen ist, obliegt die Koordination und Entscheidung der einzelnen Diensteinteilungen der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter ihrer Stammschule. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018, 113/2019)

(3) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter einer öffentlichen Pflichtschule kann sich an der Zuweisung oder Versetzung von Landeslehrerinnen bzw. Landeslehrern gemäß und an ihre bzw. seine Schule beteiligen. Gleiches gilt hinsichtlich eines Diensttausches gemäß sowie einer Zuweisung und einer Versetzung einer Landesvertragslehrperson gemäß § 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. g LVG iVm. und bzw. § 2 Abs. 4 LVG iVm. und § 9 Abs. 1 LVG. Dazu ist dieser bzw. diesem von den für die jeweilige dienstrechtliche Maßnahme zuständigen Organen die Möglichkeit zur Mitwirkung einzuräumen. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(4) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Schulleiterin bzw. Schulleiter die Leiterin bzw. der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die bzw. der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen bzw. Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann. Darüber hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung den Leiterinnen bzw. Leitern eines Schulclusters in einem für die Leitung von Schulclustern zweckmäßigen Ausmaß weitere Befugnisse zur Ausübung der Diensthoheit übertragen und diese ermächtigen, einzelne diensthoheitliche Befugnisse allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen bzw. Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen zu übertragen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018, 114/2018)