Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung zum Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetz 2019

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VII des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 betreffend Lehrerinnen und Lehrer an den Privatschulen des Landes nach anhängigen Verfahren sind von der bisher zuständigen Dienstbehörde fortzuführen und abzuschließen.

(2) Hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VII des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 bereits dem Ruhestand angehörenden Lehrerinnen und Lehrer an den Privatschulen des Landes nach obliegt die Ausübung der Diensthoheit weiterhin der Landesregierung. Insbesondere ist die Landesregierung weiterhin Behörde im Sinn des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes bzw. des Oö. Pensionsgesetzes 2006. Dies gilt auch für deren Hinterbliebene.

(3) Die Landesregierung bleibt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VII des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 dem Dienststand angehörenden Lehrerinnen und Lehrer an den Privatschulen des Landes nach Behörde im Sinn des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes bzw. des Oö. Pensionsgesetzes 2006.

(Anm: LGBl.Nr. 47/2019)