Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015

(1) Die Rechtsfolge des a tritt nur bei jenen Delikten ein, die nach dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 verwirklicht werden.

(2) Bedienstete, die ab dem 1. Juli 2001 bis zum Inkrafttreten des Oö. DRÄG 2005 (Art. XIII Abs. 1 Z 7) in ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich aufgenommen wurden, sind verpflichtet, die Dienstausbildung zu absolvieren.

(3) Die Meldepflicht gemäß besteht für jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die nach Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 begangen wurden. gilt für alle gerichtlich strafbaren Handlungen seit Inkrafttreten des Oö. LBG.

(4) ist erst mit Wirksamkeit 1. April 2015 anzuwenden.

(5) Die Rechtsfolge des tritt nur ein, wenn sich die Anklage auf eine Tatbegehung ab Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 bezieht.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)