Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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9. ABSCHNITT Schlußbestimmungen

Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung betraut.

(2) Auf Verfahren nach diesem Landesgesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.