9. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung betraut.
(2) Auf Verfahren nach diesem Landesgesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
9. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung betraut.
(2) Auf Verfahren nach diesem Landesgesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.