Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. ABSCHNITT

Wahlen

Allgemeines

Die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung erfolgt auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts.

(Anm: LGBl. Nr. 4/1996)