Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Im Fall der Auflösung sind von der Landesregierung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben.

(2) In der Wahlausschreibung ist der Wahltag so festzusetzen, daß die Wahl zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchgeführt werden kann.