Neuschaffung von Dienststellen und Organisationseinheiten
(1) Wird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat die Landes-Personalvertretung binnen sechs Wochen einen Beschluß zu fassen, ob eine Verfügung gemäß getroffen wird. Wird keine derartige Verfügung getroffen, so hat sie binnen weiteren zwei Wochen den Dienststellenwahlausschuß zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der in der Landes-Personalvertretung vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(2) Innerhalb von zehn Wochen nach der Bestellung des Dienststellenwahlausschusses hat die Wahl der Dienststellen-Personalvertretung für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Organe der Personalvertretung stattzufinden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(3) Wird eine Organisationseinheit beim Amt der Landesregierung neu geschaffen, so sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Der Wahlausschuß ist von der Dienststellen-Personalvertretung zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
